Wickipedia-Auszug
Gemeinfreiheit:
Die Gemeinfreiheit bezeichnet alle Werke, die keinem Urheberrecht mehr unterliegen oder ihm nie unterlegen haben. Das im angloamerikanischen Raum anzutreffende Public Domain (abgekürzt PD) ist ähnlich, aber nicht identisch mit der europäischen Gemeinfreiheit.
In allen Rechtsstaaten – insbesondere in der Westlichen Welt – ist für alle schöpferischen Werke das jeweilige Urheberrecht zu beachten. Dazu gehören insbesondere literarische, künstlerische, aber auch wissenschaftliche Arbeiten und seit einiger Zeit auch Software. Entsprechende Rechtsvorschriften nennen eine Ablauffrist für den zugestandenen Schutz (Schutzdauer).
Nach deutschem und österreichischem Recht ist ein Totalverzicht auf das Urheberrecht – etwa zugunsten der Allgemeinheit – nicht möglich (dies wird aus § 29 UrhG-D bzw. § 19 UrhG-Ö abgeleitet). Daher gibt es dort auch keine Gemeinfreiheit durch Rechteverzicht wie in den USA, wo auf alle Rechte verzichtet werden kann und das Public-Domain-Werk den gleichen Status wie ein nicht mehr geschütztes Werk besitzt. Es ist allerdings möglich, das Werk unter einem solchen Nutzungsrecht zur Verfügung zu stellen, dass es von jedermann frei veränderbar ist.
Nach deutschem Recht wird der Begriff Gemeinfreiheit auch und besonders für amtliche Werke gebraucht, die von vornherein keinen oder nur eingeschränkten Urheberrechtsschutz genießen (§ 5 UrhG).
Gemeinfreiheit bezieht sich immer auf die jeweilige nationale Rechtsordnung, und zwar sowohl der des Urhebers als auch der des Nutzers. So sind etwa Fotos von US-Regierungsbehörden, die in den USA keinem Copyright unterliegen, in Deutschland sehr wohl urheberrechtlich geschützt. Praktisch ist die Verwendung jedoch in den meisten Fällen erlaubt.
(Rechts: Inoffizielles Logo, das gemeinfreies Material kennzeichnet!)
Der Urheber gestattet jedermann jede Form der Nutzung, unter der Beddingung der angemessenen Nennung seiner Urheberschaft. |
Schutzfrist Deutschland:
Der Urheberrechtsschutz endet 70 Jahre (§ 64 UrhG) nach dem Tod des Urhebers (nicht etwa nach Erscheinen), abgekürzt p.m.a. (post mortem auctoris). Eine Ausnahme bilden anonyme und pseudonyme Werke, für die das Todesjahr des Autors nicht bekannt ist. Bei ihnen ist das Erscheinungsdatum, bei Nichtveröffentlichung das Entstehungsdatum maßgeblich.
Für Leistungsschutzrechte gelten kürzere Schutzfristen. Bei Musikstücken oder Audioaufnahmen endet die Frist für die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler (beispielsweise der Sänger oder Instrumentalisten) meist schon 50 Jahre nach dem ersten Erscheinen des Tonträgers. Dies darf aber nicht mit dem Schutzrecht des Urhebers (beispielsweise des Komponisten oder Textdichters) verwechselt werden, für das die 70-Jahres-Frist nach dessen Tod gilt.
Die nationalen Gesetzgeber sind grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob sie erloschene Urheberrechte wiederaufleben lassen. Mit der EG-Schutzdauerrichtlinie von 1993 (in Deutschland 1995 umgesetzt) wurde die Schutzdauer des Urheberrechts für die EU auf 70 Jahre p. m. a. einheitlich festgesetzt und zugleich bestimmt, dass der längste Schutz in einem der Vertragsländer maßgeblich sein sollte. Dies führte in Deutschland zum Wiederaufleben (§ 137f UrhG) des Schutzes gemeinfrei gewordener Werke (vor allem bei Fotografien).
Bei Lichtbildwerken gemäß § 2 UrhG, die gegenüber den Lichtbildern nach § 72 UrhG eine geistige Schöpfung darstellen, endet der Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Heute ist davon auszugehen, dass die meisten Fotografien von den Gerichten als Lichtbildwerke gesehen werden. Umstritten ist die sogenannte Reproduktionsfotografie, bei der auf jeden Fall lediglich ein einfaches Lichtbild entsteht.
Seit dem Wiederaufleben bereits abgelaufener Schutzfristen mit der Urheberrechtsänderung von 1995 sind ältere Darlegungen hinfällig, die, anknüpfend an den Aufnahmezeitpunkt, viele Lichtbildwerke für gemeinfrei erklärten, deren Urheber noch keine 70 Jahre tot ist.
Public Domain
Neben der Bedeutung von Public Domain als Gemeinfreiheit wird dieser Begriff gelegentlich verwendet, um Werke zu bezeichnen, deren Urheber mindestens einer nichtkommerziellen Verbreitung zugestimmt hat. Dies bezieht sich vor allem auf die sogenannte Public-Domain-Software. Nach Ansicht einiger Autoren und des Landgerichts Stuttgart 1993 war bei ihr die kommerzielle Nutzung nicht notwendigerweise eingeschlossen. Dagegen stellte das Oberlandesgericht Stuttgart in einer späteren Entscheidung ebenfalls 1993 fest: „Aufgrund des Vertriebs der beiden Spiele durch die Klägerin als nach ihrem Vorbringen ausschließlicher Nutzungsberechtigter unter der Bezeichnung als PD durfte die Beklagte – wie auch jeder andere, sogar zwischengeschaltete Bezieher der Zeitschriften der Klägerin – darauf vertrauen, dass die Klägerin zumindest auf eine Geltendmachung eines Urheberrechts oder ausschließlichen Nutzungsrechts verzichtete, jedenfalls soweit es um die unveränderte Vervielfältigung und Nutzung der Programme ging.“
In den USA ist Public Domain ein rechtlicher Begriff und bedeutet nicht urheberrechtlich geschützt und/oder den vollständigen Rechtsverzicht des Rechteinhabers; jedermann hat das Recht, zu jedem Zweck zu kopieren (the „right to copy“). Umgangssprachlich wird der Begriff oft falsch verwendet und bedeutet „frei“ oder „gratis verfügbar“. Früher waren Werke ohne Copyrightvermerk in den USA nicht geschützt, einige Gerichte sehen dies auch heute noch so. Public Domain entspricht auch der Veröffentlichung ohne (einschränkende) Bedingungen, jedoch ist davon auszugehen, dass ein Werk ohne Copyright-Hinweis und Nutzungsbedingungen trotzdem geschützt ist. Werden keine uneingeschränkten Nutzungsrechte eingeräumt, sollte der Begriff „Public Domain“ nicht verwendet werden. Ebenfalls ist zu beachten, dass die Bedeutung englischer Begriffe wie „Copyright“ und „Public Domain“ nicht ohne weiteres auf die deutschen Begriffe „Urheberrecht“ und „Gemeinfreiheit“ übertragen werden kann.
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